Check Beratungskostenzuschuss
Das Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ (BAFA) fördert Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gefördert werden konzeptionell und individuell durchgeführte Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Der Fördersatz | Zuschuss ist abhängig vom Standort Ihres Unternehmens und beträgt zwischen 50% und 80% der Beratungskosten.
Die maximal förderfähigen Beratungskosten betragen 3.500 Euro je Beratung.
Insgesamt können fünf Beratungen im Zeitraum 2023-2026 beantragt werden, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei pro Jahr.
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In diesem Telefonat geht es in erster Linie um das gegenseitige
Kennenlernen. Gern möchte ich mehr über Sie erfahren. Gemeinsam prüfen wir, inwieweit wir zukünftig zusammenarbeiten wollen. Gern beantworte ich Ihnen alle Ihre Fragen. Außerdem schauen wir, welche
Beratungskostenzuschüsse ich für Sie beantragen kann.
"Ich unterstütze Sie bei der Beantragung des Beratungskostenzuschusses und der kompletten Abwicklung mit der Förderbehörde. Solange, bis der Zuschuss auf Ihrem Konto ist."
Beratungskostenzuschuss in Ihrer Region
Unternehmen
Neue Bundesländer
(ohne Region Leipzig und Berlin)
Beratungskostenzuschuss 80%
Beratungshonorar: 3.500 Euro (netto)
Zuschuss: 2.800 Euro (netto)
Ihr Eigenanteil: 700 Euro (netto)
Unternehmen
Region Leipzig und Berlin
Beratungskostenzuschuss 50%
Beratungshonorar: 3.500 Euro (netto)
Zuschuss: 1.750 Euro (netto)
Ihr Eigenanteil: 1.750 Euro (netto)
Unternehmen
Region Lüneburg und Trier
Beratungskostenzuschuss 80%
Beratungshonorar: 3.500 Euro (netto)
Zuschuss: 2.800 Euro (netto)
Ihr Eigenanteil: 700 Euro (netto)
Unternehmen
Alte Bundesländer
Beratungskostenzuschuss 50%
Beratungshonorar: 3.500 Euro (netto)
Zuschuss: 1.750 Euro (netto)
Ihr Eigenanteil: 1.750 Euro (netto)
Antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:
Die „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU" können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe in Anspruch nehmen, die
- a. rechtlich selbständig und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe tätig sind,
- b. ihren Sitz und Geschäftsbetrieb oder eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben
- c. weniger als 250 Personen beschäftigen und
- d. einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
Neu gegründete Unternehmen, die noch keinen Jahresabschluss erstellt haben, können die Angaben nach Treu und Glauben schätzen.
Nicht antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:
Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens , Wirtschaftsberatung, Wirtschafts oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnliche Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen
Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen
Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine
sowie Stiftungen
Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 Absatz der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind und nicht gefördert werden können.